Vorsorgevollmacht
Seit 1.7.2007 gibt es die Möglichkeit vorzusorgen, wer nach Wegfall der Geschäftsfähigkeit ihre Angelegenheiten besorgt. Ein solcher Wegfall kann jederzeit etwa durch einen Unfall passieren.
Sie können die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen oder abändern. Auch ist es möglich die Vollmacht zu teilen. Damit können Sie ihre verschiedenen Lebensbereiche an die jeweils geeignete Person übertragen. Das Unternehmen zum Beispiel an ihren Geschäftspartner, der Ihrer Familie darüber selbstverständlich Rechnung legen muss. Die privaten Angelegenheiten liegen meist bei einem nahen Verwandten in guten Händen. Die Frage des Entgelts könne Sie frei regeln. Die Vollmachthaber müssen, auch für außergewöhnliche Geschäfte, keine gerichtliche Genehmigung einholen. Die Vollmacht wird in einem den Behörden zugänglichen Register registriert.
Falls Sie niemandem eine Vorsorgevollmacht erteilen bestimmt im Falle mangelnder Geschäftsfähigkeit das Gericht einen Sachwalter, der für alle Angelegenheiten zuständig ist. Er braucht für alle wichtigen Geschäfte, die nicht laufende Verwaltung sind, die gerichtliche Genehmigung. Er hat Anspruch auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeiten. Alle anderen Personen können keinen Einfluss nehmen, außer der Sachwalter begeht einen schweren Fehler, der zu seiner gerichtliche Abberufung führt.
Wir beraten Sie gerne für eine optimale Regelung in den Fällen Ihrer Verhinderung.